Rollgitter seit 1961
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Kontakt:

City Tore GmbH
Nordlichtstr. 40
D - 13405 Berlin
www.city-tore.de
info @ city-tore.de
Tel : 030 / 41 20 24 94
Fax: 030 / 41 20 24 53
016591

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen Nordlichtstr. 40, 13 405 Berlin, Tel.: 030 / 41 20 24 -94, Fax: -53
Stand: 01.08.2009
1. Anerkennung der Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
Für alle Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich die
nachstehenden Bedingungen. Abweichungen von diesen
Bedingungen bedürfen zur Anerkennung der schriftlichen
Vereinbarung. Diese Bedingungen gelten auch dann, wenn
Bedingungen des Kunden abweichen und wir vorbehaltlos Aufträge
ausführen.
2. Angebote und Angebotsunterlagen
Kostenvoranschläge und Angebote sind freibleibend, sofern sich aus
der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen, wie Abbildungen,
Zeichnungen, Gewichte und Maßangaben sind nur annähernd
maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet
sind.
An Entwürfen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich
CITY TORE Eigentums- und Urheberrecht vor.
3. Auftragserteilung
Aufträge gelten erst dann als zustande gekommen, wenn CITY
TORE die Bestellung schriftlich bestätigt hat.
CITY TORE haftet nicht für Fehler, die sich aus den vom Besteller
eingereichten Unterlagen (z.B. Zeichnungen) oder durch ungenaue
mündliche Angaben ergeben.
4. Preise
Die Preise gelten ab Werk Berlin. Zu allen Preisen kommt die
Mehrwertsteuer in der gesetzlichen Höhe hinzu. Fracht- und
Verpackung werden gesondert berechnet.
Bei allen nach Vertragsabschluß bis zur Auftragserfüllung
eingetretenen Erhöhungen von Material- oder Lohnkosten werden
die Vertragsparteien über einen geänderten Preis neu verhandeln.
Leistungen, die über den Angebotsumfang hinausgehen und die zur
Durchführung des Auftrages notwendig sind oder auf Verlangen des
Auftraggebers ausgeführt werden, werden zusätzlich zu den
jeweiligen Stundensätzen, den Zuschlägen für Überstunden und den
anteiligen Wegezeiten sowie Fahrtkosten berechnet.
5. Zahlung
Bei Auftragserteilung kann eine Anzahlung (je nach Vereinbarung)
fällig werden. Die Lieferzeit beginnt mit Zahlungseingang dieser
Anzahlung.
Nach erfolgter Zwischen- oder Endabrechnung werden Rechnungen
gem. den vertraglich vereinbarten Zahlungsbedingungen fällig
Ab dem Folgetag des Fälligkeitsdatums ist CITY TORE ohne
weiteres in Verzugsetzen befugt, Verzugszinsen in Höhe des
Basiszinses plus 5% zu berechnen. Alle Zahlungen werden ohne
Rücksicht auf andere Verfügungen des Einzahlers stets in erster
Linie auf Zinsen und in zweiter Linie auf die älteste Forderung von
CITY TORE angerechnet. CITY TORE behält sich jedoch eine
hiervon abweichende Verrechnung vor.
Der Auftraggeber/Lieferant ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung
oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche
geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn CITY TORE
schriftlich zugestimmt hat. Die Aufrechnung mit anderen als
unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen ist
ausgeschlossen. Nichteinhaltung der Zahlungsverpflichtung über
drei Monate seit Fälligkeit, Umstände, die die Kreditwürdigkeit des
Auftraggebers/Lieferanten zu mindern geeignet sind (z.B. Scheckoder
Wechselproteste, Zwangsvollstreckungen jeder Art,
insbesondere Anträge nach § 899 lt. ZPO berechtigen CITY TORE
a) noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorkasse
durchzuführen und nach Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten,
b) dem Käufer jede Weiterveräußerung der gelieferten Ware zu
untersagen und diese wieder in Besitz zu nehmen.
6. Lieferung und Montage
Nach Lieferung frei Baustelle Berlin bzw ab Werk Berlin geht die
Gefahr auf den Empfänger über.
Strom- und Wasseranschlüsse sind bauseits zu stellen. Leistungen
von CITY TORE sind vom Auftraggeber vor Beschädigungen beim
weiteren Baugeschehen zu schützen, insbesondere, wenn die
vorzeitige Montage gefordert wird. Der Auftraggeber kann die
Einhaltung der vereinbarten Ausführungsfristen bzw. Liefertermine
nur insofern verlangen, als er sämtliche erforderlichen Unterlagen
beigebracht hat, ein ungehinderter Montagebeginn an der Baustelle
gewährleistet und die vereinbarte Zahlung gem. Ziffer 5 bei CITY
TORE eingegangen ist.
Verzögern sich Aufnahme, Fortführung oder Abschluss der Arbeiten
aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, wird CITY
TORE insoweit von der Verpflichtung zur Einhaltung von
vereinbarten Lieferterminen frei.
Schafft der Auftraggeber auf Verlangen von CITY TORE nicht
unverzüglich Abhilfe, so kann City Tore Schadenersatz verlangen
bzw. dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur
Vertragserfüllung setzen und erklären, dass City Tore nach
fruchtlosem Ablauf der Frist vom Vertrag zurücktreten wird. Für den
Fall der Auflösung des Vertrages steht CITY TORE Anspruch auf
gesetzlich geregelte Entschädigung zu.
Fälle höherer Gewalt (z.B. Arbeitskämpfe sowie sonstige
unvorhergesehene Ereignisse) im Betrieb von CITY TORE oder
eines seiner Unterlieferanten entbinden CITY TORE von der
Einhaltung der Lieferfrist bzw. berechtigen CITY TORE, für den Fall,
dass die Lieferung oder Leistung unmöglich wird, vom Vertrag ganz
oder teilweise zurückzutreten.
7. Abnahme
Die Abnahme der Lieferungen oder Leistungen von City Tore hat
nach angezeigter Fertigstellung unverzüglich zu erfolgen. Dies gilt
auch für in sich geschlossene Teilleistungen oder -lieferungen.
Hat der Auftraggeber die Lieferung oder Leistung bzw. einen Teil
davon in Benutzung genommen, oder ist die Abnahme aus Gründen,
die CITY TORE nicht zu vertreten hat, undurchführbar, so gilt die
Abnahme nach Ablauf von 7 Kalendertagen als erfolgt.
Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über. Die
Geltendmachung offensichtlicher Mängel nach erfolgter Abnahme ist
ausgeschlossen.
Hat der Lieferant die Lieferung oder Leistung bzw. einen Teil davon
nicht vollzogen, oder ist die Abnahme der Bestellung aus Gründen,
die CITY TORE nicht zu vertreten hat, undurchführbar, so gilt
Verzug und Schadensersatzanspruch für City Tore ab dem
nachfolgenden Tag der ersten Nachfristsetzung.
8. Gewährleistung
Wir gewähren gem. den anerkannten Regeln der Technik
Fehlerfreiheit in Werkstoff und Werkarbeit.
Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung
von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher
Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
Der Kunde hat die Ware sofort bei Erhalt auf erkennbare Mängel zu
untersuchen und diese innerhalb von 6 Werktagen gegenüber CITY
TORE schriftlich anzuzeigen. Erfolgt dies nicht, erlöschen
Mängelansprüche des Kunden wegen solcher Mängel.
Das Wahlrecht zwischen Mängelbeseitigung und Neulieferung (-
leistung) steht in jedem Falle CITY TORE zu. Schlägt die
Nachbesserung (Nacherfüllung) fehl, so steht dem Kunden das
Recht zu, zu mindern- oder wenn eine Bauleistung Gegenstand der
Mängelhaftung ist- nach seiner Wahl von Vertrag zurückzutreten.
Unberührt bleibt das Recht des Kunden, nach Maßgabe der gesetzl.
Bestimmungen im Rahmen dieser Geschäftsbedingungen
Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.
Will der Kunde Schadensersatz statt der Leistung verlangen oder
Selbstvorwegnahme durchführen, so ist insoweit ein Fehlschlagen
der Nachbesserung erst nach erfolgtem 2. Versuch gegeben. Die
gesetzl. Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleibt unberührt.
Rückgriffsansprüche des Kunden gegen CITY TORE gem. §478
BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der
Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzl.
Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.
Bei Instandsetzungsarbeiten übernimmt CITY TORE eine
Gewährleistung nur für die von ihm ausgeführten Lieferungen. Für
Schäden an Lieferungen oder Leistungen von CITY TORE, die von
nachfolgenden Gewerken/Personen/Gegenständen verursacht
worden sind, wird keine Gewährleistung übernommen.
9. Schadenersatz
Die Haftung von CITY TORE richtet sich ausschließlich nach diesen
Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Alle hierin nicht ausdrücklich
zugestandenen Ansprüche - auch Ansprüche für Folgeschäden -
sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf einer
vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragverletzung durch CITY
TORE, durch dessen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
Kündigt der Auftraggeber vor Bauausführung/Lieferung den Auftrag,
so ist CITY TORE berechtigt Schadenersatz in Höhe der gesetzl.
Regelung zu fordern.
10. Eigentumsvorbehalt
Die Lieferungen oder Leistungen bleiben bis zum Eingang aller
Zahlungen aus dem Vertrag Eigentum von CITY TORE.
Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des
Grundstückes geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber bei
Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine, CITY TORE die
Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche
Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu
gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen
zurückzuübertragen.
Beeinträchtigt der Auftraggeber vorgenannte Rechte von CITY
TORE, so ist er zum Schadenersatz verpflichtet. Die Demontage
und sonstige Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
Werden Liefergegenstände mit einem anderen Gegenstand fest
verbunden, so überträgt der Auftraggeber, falls hierdurch
Forderungen oder Miteigentum entstehen, seine Forderungen oder
sein Miteigentumsrecht an dem neuen Gegenstand auf CITY TORE.
11. VOB/VOL
Im übrigen gelten die Vorschriften der Verdingungsverordnung für
Bauleistungen (VOB , Teil B) bzw. der Verdingungsverordnung für
Lieferungen der jeweils jüngsten Fassung. Bei Auftragserteilung von
Bauleistungen durch Privatkunden wird die "Verdingungsordnung für
Bauleistungen" (VOB/B) nur Vertragsbestandteil bei gesonderter
Vereinbarung und Aushändigung des vollständigen Textes der VOB
Teil B vor Vertragsabschluß.
12. Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Berlin, wenn nichts anderes
vereinbart ist.